Die Frau im Koran

Angesprochen werden im Koran eigentlich nur die Männer. Geht es um die Frauen, so heißt es deshalb in der Regel: „Eure Frauen“.

Daß die Männer eine Stufe über den Frauen stehen, wird im Koran ausdrücklich gesagt (Paret 2/228, 4/34). Als Zeuge gilt ein Mann so viel wie zwei Frauen (Paret 2/282), und bei der Erbteilung kommt auf ein Kind männlichen Geschlechts gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts (Paret 4/11 u. 176).

Wenn hierzu von den Anwälten des Islam vorgebracht wird, diese Installierung von Frauenrechten durch Mohammed sei zur damaligen Zeit ein gewaltiger Fortschritt gewesen, so mag das sein. Man muß dem aber entgegenhalten, daß mit der Kanonisierung im „ewigen Koran“ die weitere Entwicklung zur Gleichberechtigung abgeschnitten worden ist.

Ein Mann kann bis zu vier Frauen haben sowie eine unbegrenzte Zahl von Konkubinen aus den Reihen der Sklavinnen (Paret 4/3), was umgekehrt natürlich nicht möglich ist. Eine Ausnahme von der Beschränkung auf vier Frauen gibt es nur für Mohammed selbst: „Dies ist dir vorbehalten im Unterschied von den Gläubigen.“ (Khoury 33/50, Paret dito)

Das Recht des Mannes, seine Frau zu züchtigen, ist eigentlich eine Pflicht, da die betreffende Bestimmung – jedenfalls in den Übersetzungen – in imperativischer Form abgefasst ist. Wegen der Brisanz dieses Gebots sei hier der Wortlaut der vorliegenden Übersetzungen angegeben:

  • Und wenn Ihr fürchtet, daß Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! (Paret 4/34)
  • Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet – warnt sie, verbannt sie in die Schlafgemächer und schlagt sie. (Henning 4/38)
  • Ermahnt diejenigen, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, und entfernt euch von ihnen in den Schlafgemächern und schlagt sie. (Khoury 4/38)
  • Diejenigen Frauen aber, von denen ihr fürchtet, daß sie euch durch ihr Betragen erzürnen, gebt Verweise, enthaltet euch ihrer, sperrt sie in ihre Gemächer und züchtigt sie. (L.W. in der Goldmann/Orbis-Ausgabe 4/34)